Projektauflagen
Projektauflagen kommunal
Aktuell erfolgen keine städtischen Publikationen zu kommunalen Auflagen.
Projektauflagen kantonal
Öffentliche Auflage Gesuch für die Nutzung von Grundwasser für Heiz- und Kühlzwecke/für den Betrieb einer Wärmepumpe
Gesuchstellerin: ABAU
Anlagen: 1 Grundwasserfassung und 1 Versickerungsanlage auf der Parzelle Nr. 811, Eversweg in Aarau
Förderleistung: 9.78 l/s (587 l/min) Heizen / Kühlen
Pumpenleistung: Pumpe 1: 16.67 l/s (1000 l/min)
Gesuchsdossier
Das Nutzungsgesuch wird gemäss § 28 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG) vom Freitag, 28. Juni 2024, bis Montag, 29. Juli 2024, auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, öffentlich aufgelegt.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist beim De-partement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Buchenhof, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Öffentliche Auflage Gesuch für die Nutzung von Grundwasser für Heiz- und Kühlzwecke/für den Betrieb einer Wärmepumpe
Gesuchstellerin: ABAU
Anlagen: 1 Grundwasserfassung und 1 Versickerungsanlage auf der Parzelle Nr. 811, zur Beheizung der Häuser auf der Parzelle Nr. 3661, Eversweg 2 in Aarau
Förderleistung: 5.12 l/s (307 l/min) Heizen
Pumpenleistung: Pumpe 1: 10 l/s (600 l/min)
Gesuchsdossier
Das Nutzungsgesuch wird gemäss § 28 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG) vom Freitag, 28. Juni 2024, bis Montag, 29. Juli 2024, auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, öffentlich aufgelegt.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist beim De-partement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Buchenhof, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Projektauflagen Bund
Aktuell erfolgen keine städtischen Publikationen zu Auflagen des Bundes.
Archiv Projektauflagen
Kommunal
ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG UND ÖFFENTLICHE AUFLAGE TEILREVISION NUTZUNGSPLANUNG; § 17 BNO GARTENSTADT
Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 hob das Verwaltungsgericht den vom Einwohnerrat am 27. August 2018 beschlossenen und vom Regierungsrat am 18. Dezember 2019 genehmigten § 17 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Stadt zurück. In § 17 Abs. 2 BNO werden die Gebäudelänge, die Überbauungsziffer und die Grünflächenziffer für die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig festgelegt. Die übrigen Absätze von § 17 BNO wurden nicht angefochten und sind rechtskräftig. Der Stadtrat hat § 17 Abs. 2 BNO überarbeitet und anschliessend dem Kanton zur Vorprüfung unterbreitet.
Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung wird der Änderungsentwurf gemäss § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 nun öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wird das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 3 BauG).
Der Entwurf mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 26. April 2024 bis zum 27. Mai 2024 öffentlich im Stadtbüro des städtischen Rathauses auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch online einsehbar.
Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Stadtrat eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 3 BauG).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
ÖFFENTLICHE AUFLAGE TEILREVISION NUTZUNGSPLANUNG; FESTLEGUNG GEWÄSSERRÄUME
Für die Gewässer Rombachbächli, Roggenhuserbach, Lättgrubenbach, Goldernbäche inkl. Hexenbach, Rohrer Giessen und Brunnbach werden die Gewässerräume abschliessend festgelegt. Die Umsetzung erfolgt räumlich in den Bauzonen- und Kulturlandplänen und hat eine Ergänzung in der Bau- und Nutzungsordnung zur Folge. Die Entwürfe zur Teiländerung der Nutzungsplanung liegen vom 26. April 2024 bis zum 27. Mai 2024 öffentlich im Stadtbüro des städtischen Rathauses auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Unterlagen sind ab dem 26. April 2024 auch online einsehbar.
Einwendungen zur Teiländerung Nutzungsplanung können während der öffentlichen Auflage von den Planungsbetroffenen mit schutzwürdigem Interesse bis am 27. Mai 2024 eingereicht werden. Diese haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Einwendungen sind schriftlich beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau einzureichen und mit einem Vermerk «Einwendung Teilrevision Nutzungsplanung; Festlegung Gewässerräume» zu versehen.
PROJEKTAUFLAGE VERSCHIEBUNG BUSHALTESTELLE WALLERPLATZ
Die Geometrie der heutigen Haltekante lässt einen Umbau der Bushaltestelle mit der Standardlösung (Haltekantenhöhe von 22 cm) nicht zu. Aus diesem Grund muss die Haltestelle an die Tannerstrasse verschoben werden. Die Haltekante dort wird mit einem Anschlag von 22 cm ausgebaut.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 5. April 2024 bis Montag, 6. Mai 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Begegnungszone Rütiweg
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Rütiweg vom 19. Februar 2024 bis zum 20. März 2024 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Der Rütiweg zwischen Pilatusstrasse und Titlisstrasse im Stadtteil Rohr wird als Begegnungszone signalisiert. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h, die Fussgänger haben den Vortritt und das Parkieren von Fahrzeugen ist nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt.
UMBAU BUSHALTESTELLE HOLZMARKT NACH BEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSGESETZ BEHIG
Die Haltekante der Bushaltestelle Holzmarkt (Fahrtrichtung Altstadt) wird von heute 16 auf 22 Zentimeter niveaugleich ausgebaut. Gleichzeitig wird die Natursteinpflästerung im Bereich der Bushaltestelle erneuert und die Wasserleitung durch die Eniwa AG ersetzt.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau-wesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 26. Januar 2024 bis Montag, 26. Februar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Umbau Bushaltestelle Signalstrasse nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
Die Bushaltestelle Signalstrasse soll gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hindernisfrei umgebaut werden. Der Fahrbahnhalt wird beibehalten und zusätzlich ein ni-veaugleicher Gehweg erstellt. Auf der Route verkehrt die BBA (Busbetriebe Aarau) mit der Bus-linie 7.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau-wesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 19. Januar 2024 bis Montag, 19. Februar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Bauprojektauflage und Verkehrsanordnung: Begegnungszone Signalstrasse
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Signalstrasse vom 19. Januar 2024 bis zum 19. Februar 2024 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Die Signalstrasse zwischen Wallerplatz und Binzenhofstrasse in Aarau wird als Begegnungszone signalisiert. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h, die Fussgänger haben den Vortritt und das Parkieren von Fahrzeugen ist nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Umbau Bushaltestellen Heinerich-Wirri-Strasse nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
Die Bushaltestellen Heinerich-Wirri-Strasse sollen gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hindernisfrei umgebaut werden. Beide Haltekanten sind bestehend als Fahrbahnhalt ausgebildet. Beide Haltestellen werden erneut als Fahrbahnhaltestellen niveaugleich ausgebaut. Auf der Route verkehrt die BBA (Busbetriebe Aarau AG) mit den Buslinien 5 und 7 im Halbstunden-Takt.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 15. Dezember 2023 bis Montag, 15. Januar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Umbau Bushaltestelle Unterdorf nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
Die Bushaltestelle Unterdorf soll gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hindernisfrei umgebaut werden. Die Haltekante ist heute als Fahrbahnhalt ausgebildet. Zusätzlich dient die Haltestelle als Wendeplatz für den Bus. Mit dem Projekt soll der Wendeplatz komplett saniert und Bereiche des Platzes entsiegelt werden. Auf der Route verkehrt die BBA (Busbetriebe Aarau AG) mit der Buslinie 2.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 15. Dezember 2023 bis Montag, 15. Januar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Umbau Bushaltestellen KEBA/Brügglifeld nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
Die Bushaltestellen KEBA/Brügglifeld sollen gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hindernisfrei umgebaut werden. Die Haltekante in Richtung Goldern weist heute eine Bucht mit etwa 30m Länge auf. Die Haltekante in Richtung Aarau, Bahnhof ist als Fahrbahnhalt ausgebildet. Da die örtlichen Gegebenheiten einen Ausbau der Busbucht gemäss den geometrischen Vorgaben nicht gewährleisten, werden neu beide Haltestellen als Fahrbahnhaltestellen hindernisfrei in der Variante 2 Türen niveaugleich ausgebaut. Auf der Route verkehrt die BBA (Busbetriebe Aarau AG) mit den Buslinien 5 und 7 im Halbstunden-Takt.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 15. Dezember 2023 bis Montag, 15. Januar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Verkehrsberuhigende Massnahmen Pilatusstrasse
Im Bereich der Pilatusstrasse sollen verkehrsberuhigende Massnahmen umgesetzt werden. Zusätzlich zur bereits bestehenden Zone 30 km/h soll das Fahrprofil reduziert und punktuell Kleingehölzrabatten (als Einbauten) vorgesehen werden. Ziel ist das Erreichen eines niedrigeren Geschwindigkeitsniveaus. Der Strassenraum wird neu mit einem Gehweg auf der westlichen Fahrbahnseite ausgestaltet.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 8. Dezember 2023 bis Montag, 8. Januar 2024 auf der Homepage der Stadt Aarau mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Brücke Pappelweg
Die Brücke Pappelweg in Aarau (Parzelle 7908) wird, entgegen dem aufgelegenen Projekt, nicht an der bisherigen Position ersetzt. Damit der Fussweg, welcher auch ein kantonaler Wanderweg ist, nicht über die Privatparzelle geführt wird, wird die Brücke um rund 50 Meter nach Osten resp. bachabwärts verschoben und kommt auf die öffentliche Parzelle der Gemeinde Küttigen, Gysulastrasse (Rombach), zu liegen.
Gegen die Auflage kann innert der Auflagefrist vom 25. August 2023 bis 25. September 2023 beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, Einwendung erhoben werden. Die Einwendung hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Legitimiert zur Einwendung ist nur, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.
Umbau Bushaltestellen Buchenhof nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
Die Bushaltestellen Buchenhof sollen gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetzt (BehiG) umgebaut werden. Die Haltekante in Richtung Zelgli weist heute eine Bucht mit etwa 30 m Länge auf. Die Haltekante in Richtung Aarau, Bahnhof, ist als Fahrbahnhalt ausgebildet. Da die örtlichen Gegebenheiten einen Ausbau der Busbucht gemäss den geometrischen Vorgaben nicht gewährleisten, werden neu beide Haltestellen als Fahrbahnhaltestellen hindernisfrei in der Variante 2 Türen niveaugleich ausgebaut. Auf der Route verkehrt die BBA (Busbetriebe Aarau AG) mit den Buslinien 5 und 7 im Halbstunden-Takt.
Öffentliche Auflage gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Freitag, 9. September 2023 bis Montag, 9. Oktober 2023 auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) mit elektronischer Einsichtnahme in die Pläne und Beilagen, sowie während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau.
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Teilsanierung Herzogstrasse
Im Zusammenhang mit der Sanierung des Herzogplatzes wird die Herzogstrasse von der Bachstrasse bis zur Privatstrasse (ca. 30 m) um 80 cm verbreitert, dass bei Kreuzungsfall der Verkehr nicht auf den Gehweg ausweicht.
Das Projekt liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen bis am 17. April 2023 öffentlich auf. Die Unterlagen können in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Aarau heruntergeladen werden oder auf Voranmeldung im Stadtbüro Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau eingesehen werden (Kontakt für Terminvereinbarung: Stadt Aarau, Stadtbauamt, Sektion Tiefbau, Herr Rolf Pfyl, Mail: rolf.pfyl@aarau.ch, T 062 836 05 32.
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Konradstrasse vom 03. Februar 2023 bis 06. März 2023 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.
Aarau (Gönhard), Konradstrasse (westlich von Zschokkestrasse): Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist vom 03. Februar 2023 bis zum 06. März 2023 beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Projektauflage Bachstrasse / Behmen – Gestaltung und Bachoffenlegung
Der Einwohnerrat Aarau hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2021 den Kredit für das Hochwasserschutzprojekt am Stadtbach Aarau / Suhr genehmigt und zugleich Vorgaben zur ökologischen Aufwertung des Stadtbachs gemacht. Die Stadt Aarau setzt diese Massnahmen nun in der Bachstrasse im Abschnitt zwischen der Hinteren Bahnhofstrasse und dem Tunnelweg um. Zudem soll der Strassenraum begrünt werden. Die Realisierung ist ab Ende Mai 2023 vorgesehen und wird bis zum Herbst 2024 andauern.
Das Projekt liegt gemäss § 120 Abs. 3 i.V.m. § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 8. Dezember 2022 bis 9. Januar 2023 im Stadtbüro, Rathausgasse 1, Aarau öffentlich auf und kann während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Alternativ kann es auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch > Home > Leben > Bauen und Planen > Projektauflagen > Projektauflagen kommunal) eingesehen werden.
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Es ist anzugeben, gegen welches Teilsanierungsprojekt sich die Einwendung richtet.
Projektauflage Wasserbauprojekt «Rombachbächli»
Vom Rombachbächli, welches in die Aare einmündet, geht im Scheibenschachen, in den Gemeindegebieten von Aarau und Küttigen (Rombach), ein Hochwasser-Schutzdefizit aus. Mit dem vorliegenden Bauprojekt werden die Massnahmen für die Aufhebung des Schutzdefizites von der Aare (Unterwasserkanal) bis zur Küttigerstrasse (K 470) aufgezeigt.
Die Projektpläne, der Landerwerbsplan resp. die Unterlagen bezüglich den Dienstbarkeiten liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 10. Oktober 2022 bis am 08. November 2022, in der Stadtverwaltung Aarau öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar.
Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau und zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 i.V.m. § 120 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).
Projektauflage Bushaltestelle Herzogplatz
Im Zusammenhang mit der Sanierung des Herzogplatzes wird die bestehende Bushaltestelle gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) angepasst, damit sie für Menschen mit Behinderung selbständig und spontan nutzbar ist.
Das Projekt liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen bis am 8. August 2022 öffentlich auf. Die Unterlagen können in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Aarau heruntergeladen werden (www.aarau.ch > Home > Leben > Bauen Auflage Projektauflagen kommunal) oder auf Voranmeldung im Stadtbüro Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau eingesehen werden (Kontakt für Terminvereinbarung: Stadt Aarau, Stadtbauamt, Sektion Tiefbau, Herr Rolf Pfyl, Mail: rolf.pfyl@aarau.ch, T 062 836 05 32.
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Bauprojektauflage und Verkehrsanordnung Stadt Aarau
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Konradstrasse vom 27. Mai bis am 27. Juni 2022 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.
Aarau (Gönhard), Konradstrasse, Zschokkestrasse (von Entfelderstrasse bis Bachstrasse):
- Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist vom 27. Mai bis zum 27. Juni 2022 beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Bauprojektauflage und Verkehrsanordnung Stadt Aarau
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Rothpletzstrasse Ost vom 20. Mai bis am 20. Juni 2022 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.
Aarau (Gönhard), Rothpletzstrasse (von Ahornweg bis Gotthelfstrasse):
- Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist vom 20. Mai bis zum 20. Juni 2022 beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Bauprojektauflage und Verkehrsanordnung Stadt Aarau
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt Begegnungszone Rodungsweg vom 20. Mai bis am 20. Juni 2022 während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt. Aarau Rohr, Rodungsweg (zwischen Furorastrasse bis Parkplatz Friedhof Aarau Rohr)
- Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist vom 20. Mai bis zum 20. Juni 2022 im Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Projektauflage Erweiterung Gehweg und Carparkplatz im Schachen
Im Zusammenhang mit der Sanierung des Maienzugplatzes wird der bestehende Carparkplatz sowie der Gehweg auf der Ostseite des Platzes erweitert und somit in Zukunft deutlich besser nutzbar.
Das Projekt liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen bis am 23. Mai 2022 öffentlich auf. Die Unterlagen können in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Aarau heruntergeladen werden (www.aarau.ch > Home > Leben > Bauen Auflage Projektauflagen kommunal) oder auf Voranmeldung im Stadtbüro Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau eingesehen
werden (Kontakt für Terminvereinbarung: Stadt Aarau, Stadtbauamt, Sektion Tiefbau, Herr Carsten Diel, 062 836 06 49, E-Mail: carsten.diel@aarau.ch).
Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Veranstaltung im Wald
Aargau Halbmarathon 2022
Der Verein Aargau Marathon plant am Sonntag, 8. Mai 2022, von 07.30 – 15.00 Uhr die Durchführung des Aargau Halbmarathons. Start und Ziel sind im Schachen Aarau. Die Strecke führt in der Stadt Aarau im Bereich Gönert durch den Wald. Beim Anlass handelt es sich um einen Breitensportanlass. Erwartet werden 1'000 bis 2'000 Teilnehmer/-innen.
Gemäss § 11 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 sowie § 20 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 ist diese Veranstaltung bewilligungspflichtig.
Das Gesuch mit den entsprechenden Unterlagen liegt beim Empfang des Stadtbüros Aarau vom 3. Februar 2022 bis 7. März 2022 während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, Einwendung erheben.
Gesamtrevision Nutzungsplanung Stadt Aarau; Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3); Aufhebung § 17 Abs. 2 BNO durch das Verwaltungsgericht; Erlass Planungszone
1.
1.1
Am 27. August 2018 beschloss der Einwohnerrat Aarau (mit Genehmigung durch den Regierungsrat am 18. Dezember 2019) für die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3) § 17 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wie folgt:
"2 Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (ÜZ) von 0.35 und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten. Falls im Einzelfall die strukturelle Erhaltung und die grosszügige Durchgrünung durch die volle Ausschöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann der Stadtrat reduzierte Grundmasse (GL und ÜZ) und eine erhöhte Grünflächenziffer festlegen."
Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
1.2
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erkannte mit Urteil vom 20. Oktober 2021:
"In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019-001549) samt Beschluss des Einwohnerrates vom 27. August 2018 insoweit aufgehoben, als damit § 17 Abs. 2 BNO beschlossen und genehmigt wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Stadt Aarau zurückgewiesen."
2.
Die Stadt Aarau hat diesbezüglich somit die Planung wieder aufzunehmen. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehrungen zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren.
Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und § 29 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) beschloss der Stadtrat Aarau am 8. November 2021:
"Über die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3) wird bezüglich Gebäudelänge (GL), Überbauungsziffer (ÜZ) und Grünflächenziffer eine Planungszone errichtet."
Der Beschluss des Stadtrats und der Situationsplan liegen während 30 Tagen, vom 19. November 2021 bis 20. Dezember 2021 beim Empfang des Stadtbüros Aarau zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.aarau.ch einsehbar.
Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Auflagen in den Planungszonen dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG).
Gegen die Errichtung der Planungszone kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 3 BauG).
Stadt Aarau IO/AO; Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt Kantonsstrasse K 110 bestehend aus folgenden Teilprojekten:
- Gewährung von Erleichterungen bei 28 Liegenschaften und einer teilbebauten Parzelle
- Einbau zw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) bei 20 Liegenschaften im Innerort
Öffentliche Auflage vom Montag, 8. November bis Dienstag, 7. Dezember 2021, während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau. Die Auflageakten sind unter www.ag.ch/auflage-strassenprojekte.ch abrufbar.
Erarbeitung des Strassenlärm-Nachsanierungsprojekts der Kantonsstrasse K 110: https://youtu.be/qEUhtQC9bVM
Erklärung zum Akustischen Projekt und die weiteren Schritte bei der Schutzfenstersanierung: https://youtu.be/y4-nnw7Ojes
Öffentliche Mitwirkungsauflage zum regionalen Sachplan «Hochhaus» der Region Aarau
Der Stadtrat Aarau bringt gestützt auf § 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.01.1993 (Stand 01.07.2020) den regionalen Sachplan «Hochhaus» der Region Aarau zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Der regionale Sachplan «Hochhaus» liegt 42 Tage, vom Montag, 20. September 2021, bis und mit Sonntag, 31. Oktober 2021, beim Empfang des Stadtbüros Aarau sowie auf www.aarau.ch/projektauflagen-kommunal auf.
Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind an die Stadtkanzlei Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau oder kanzlei@aarau.ch zu richten.
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt
Begegnungszone Lindenweg
vom 25. Juni bis am 26. Juli 2021
während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.
Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.
Aarau Rohr, Lindenweg (ab Hauptstrasse bis Hinterdorfstrasse):
- Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Aarau Rohr; Lindenweg ab Hauptstrasse
Lindenweg ab Hinterdorfstrasse
Lindenweg ab Liegenschaft Aarau Rohr, Grundstück-Nr. 6776
- Verbot für Lastwagen mit Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet"
Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Delfterstrasse, Realisierung zweier Parkverbotsfelder
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt
Delfterstrasse, Realisierung zweier Parkverbotsfelder
vom 14. Mai bis am 13. Juni 2021
während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar. Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnung verfügt.
Aarau, Delfterstrasse, Vorfahrt Polizeikommando
- Markierung von zwei Parkverbotsfeldern (Güterumschlagsfelder)
Gegen die Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Begegnungszone Buchenweg, Ahornweg, Dufourstrasse
Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt
Begegnungszone Buchenweg, Ahornweg, Dufourstrasse
vom 14. Mai bis am 13. Juni 2021
während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar. Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.
Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.
Aarau (Gönhardquartier), Buchenweg und Ahornweg (ab Buchenweg bis Dufourstrasse):
- Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h
Das Gutachten für die Begegnungszone "Tempo 20" liegt während der Einsprachefrist beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Aarau, Buchenweg, Höhe Haus Nr. 9:
- Markierung eines Parkfeldes
Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.
Anpassung Gestaltungsplan Torfeld Süd, zweite öffentliche Auflage
Im Rahmen der Teilrevision Nutzungsplanung Torfeld Süd sowie bei der Mitwirkung zum Gestaltungsplan stellten der Einwohnerrat, die Bevölkerung sowie einzelne Einwenderinnen und Einwender die Forderung nach einer velofreundlichen Rampe bei der Fussgänger- und Velopasserelle über die Industriestrasse und die Gleisanlage. Ein Variantenstudium hat gezeigt, dass dieser Forderung nachgekommen werden kann, weshalb der Gestaltungsplan Torfeld Süd in diesem Bereich angepasst und zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt werden musste.
Die Unterlagen zur "Anpassung des Gestaltungsplans Torfeld Süd" wurden vom Freitag 16. April 2021 bis Montag, 17. Mai 2021 im Stadtbüro des städtischen Rathauses aufgelegt und konnten dort während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, konnte innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Projektauflage Strassenlärmsanierungsprojekt (LSP) Gemeindestrassen
Teilsanierungsprojekte (TSP)
- Tellistrasse (Tellistrasse, Delfterstrasse, Weihermattstrasse)
- Zentrum (Graben, Laurenzenvorstadt, Kasinostrasse, Feerstrasse)
- Holzmarkt (Vordere Vorstadt, Rain, Ziegelrain)
- Bahnhof Süd (Hintere Bahnhofstrasse, Herzogstrasse)
- Rosengarten (Rosengartenweg, Pestalozzistrasse, Hohlgasse)
- Gönhard (Gönhardweg, Weltistrasse, Tellstrasse, Südallee)
- Torfeld (Rohrerstrasse)
Für die oben genannten Teilsanierungsprojekte (TSP) ist im Rahmen der öffentlichen Auflage Folgendes vorgesehen:
- Gewährung von Erleichterungen
- Einbau oder Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter). Hierbei handelt es sich um eine akustische Massnahme und nicht um eine energetische Sanierung.
Das Strassenlärmsanierungsprojekt (LSP) Gemeindestrassen/Teilsanierungsprojekte (TSP) lag gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen vom 14. August bis am 14. September 2020 öffentlich auf. Die Unterlagen konnten in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Aarau heruntergeladen werden (https://www.aarau.ch/leben/bauen/bauprojektauflagen.html/1002 > Projektauflagen kommunal) oder auf Voranmeldung im Stadtbüro Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau eingesehen werden (Kontakt für Terminvereinbarung: Stadt Aarau, Stadtbauamt, Sektion Tiefbau, Carsten Diel, Tel.: 062 836 06 49, E-Mail: carsten.diel@aarau.ch).
Einwendungen waren während der Auflagefrist schriftlich an den Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, einzureichen. Sie hatten einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Es ist anzugeben, gegen welches Teilsanierungsprojekt sich die Einwendung richtet.
Kantonal
K 242 Buchserstrasse, Projektänderung Kreisel Gais
Die Projektpläne liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 27. Januar 2023 bis 27. Februar 2023, in der Stadtverwaltung Aarau öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.
Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendungen gegen das Bauprojekt hätten festgestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).
Aarau, 26. Januar 2023, Departement Bau, Vekehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung
Gesuch um Verleihung der Konzession und Projektgenehmigung mit Umweltverträglichkeitsbericht und Rodungsgesuch der SBB AG Infrastruktur, Energie für die Nutzung der Wasserkraft der Aare im Kraftwerk Rupperswil-Auenstein; Gemeinden Aarau, Auenstein, Biberstein, Küttigen, Möriken-Wildegg, Rupperswil.
Das Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht, der Landerwerbs-/Landumnutzungsplan und weitere Unterlagen, sowie das Rodungsgesuch der SBB AG Infrastruktur, Energie liegen gemäss Art. 21 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und gemäss § 28 des aargauischen Wassernutzungsgesetzes (WnG) während 30 Tagen, vom 7. März bis 5. April 2022 öffentlich auf und sind während den Öffnungszeiten bei den folgenden Stellen einsehbar:
- Gemeindeverwaltungen: Aarau (Stadtbüro, Städtisches Rathaus), Auenstein, Biberstein, Küttigen, Möriken-Wildegg und Rupperswil
- Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau
Einsprachen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement, Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.
Bei kollektiven Einsprachen oder inhaltlich gleichen Einzeleinsprachen ist in der Einsprache ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin anzugeben. Andernfalls behält sich die Instruktionsbehörde vor, eine solche Person zu benennen und dies auf dem Weg der Publikation im Amtsblatt des Kantons bekannt zu geben oder die Zustellung durch Publikation zu ersetzen (§ 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
Mit der Erteilung der Projektgenehmigung kann das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt werden (Enteignungstitel; § 26 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes; § 132 Abs. 2-4 des Baugesetzes). Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 des Baugesetzes). Anträge, die bereits jetzt mit Einsprache gegen das Projekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 des Baugesetzes).
Planauflage mit Rodungsgesuch, Aarau; Längsvernetzung Suhr: Siebemättli
Das Projekt und das dafür erforderliche Rodungsgesuch mit ausführlicher Aufforderung zur Rechtsanmeldung liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des kantonalen Baugesetzes und § 14 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz während 30 Tagen vom 22.11.2021 bis 21.12.2021 im Rathaus, während den Öffnungszeiten, zu jedermanns Einsicht auf.
Einsprachen gegen das Projekt können während der Auflagefrist schriftlich begründet und im Doppel dem Stadtrat Aarau zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, eingereicht werden. Einsprachen gegen das Rodungsgesuch können zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, eingereicht werden. Einsprachen sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Stadt Aarau IO/AO; Strassenlärm-Nachsanierung Kantonsstrasse K 238 bestehend aus folgenden Teilprojekten:
- Gewährung von Erleichterungen bei 45 Liegenschaften
- Einbau bzw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) bei 23 Liegenschaften im Innerort.
Öffentliche Auflage vom Montag, 30. August 2021, bis Dienstag, 28. September 2021, während den Büroöffnungszeiten, im Stadtbüro, Städtisches Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau. Die Auflageakten sind unter www.ag.ch/auflage-strassenprojekte.ch abrufbar. Ein Erklärvideo zum Projekt finden Sie hier www.ag.ch/auflage-lsp.
Öffentliche Auflage
Projekt Optimierung Kraftwerk Aarau, Aare;
Gesuch um Projektgenehmigung mit Umweltverträglichkeitsbericht und Konzessionsanpassung der Eniwa Kraftwerk AG
Das Projekt mit Umweltverträglichkeitsbericht, Landerwerbsplan, und weiteren Unterlagen, sowie das Gesuch um Konzessionsanpassung der Eniwa Kraftwerk AG liegen gemäss Art. 21 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und gemäss § 28 des aargauischen Wassernutzungsgesetzes (WnG) während 30 Tagen,
vom 06. April bis 05. Mai 2021,
öffentlich auf und sind während den Öffnungszeiten bei den folgenden Stellen einsehbar:
- Stadt Aarau, Stadtbüro, Städtisches Rathaus Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
- Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau
- Die Unterlagen können auch im Internet eingesehen werden: arp.so.ch.
Einsprachen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.
Bei kollektiven Einsprachen oder inhaltlich gleichen Einzeleinsprachen ist in der Einsprache ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin anzugeben. Andernfalls behält sich die Instruktionsbehörde vor, eine solche Person zu benennen und dies auf dem Weg der Publikation im Amtsblatt des Kantons bekannt zu geben oder die Zustellung durch Publikation zu ersetzen (§ 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
Mit der Erteilung der Konzession und der Projektgenehmigung kann das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt werden (Enteignungstitel; § 26 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes; § 132 Abs. 2–4 des Baugesetzes). Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 des Baugesetzes). Anträge, die bereits jetzt mit Einsprache gegen das Projekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 des Baugesetzes).
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Gesuchsteller: Eniwa AG, Industriestrasse 25, 5033 Buchs / Aare Versorgungs AG (AVAG), Aarburgstrasse 39, 4600 Olten / Schweizerische Bundesbahnen SBB, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen / Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden
Bauvorhaben: Neubau 1 10/16-kV Unterwerk inkl. Leitungen.
Bauplatz: Parzelle Nr. 5319 und weitere
Gemeinde: Aarau
Bauprojekt: Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt K 207 und K 243 bestehend aus folgenden Teilprojekten:
- Gewährung von Erleichterungen bei 70 Liegenschaften und 6 unbebauten, erschlossenen Parzellen
- Einbau bzw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster Schalldämmlüfter) bei 33 Liegenschaften im Innerort
Das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz,
BauG) während 30 Tagen, vom 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020, im Stadtbüro Aarau (Rathausgasse 1, 5000 Aarau) öffentlich auf und ist während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar.
Eine Orientierung wird aufgrund der anhaltenden Corona-Situation nicht durchgeführt. Bei Fragen zur öffentlichen Auflage und zum rechtlichen Gehör gibt Ihnen der Projektleiter Bruno Barresi (Telefon 062 835 36 58, E-Mail bruno.barresi@ag.ch) gerne Auskunft.
Einwendungen gegen das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Aarau, 11. November 2020
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung
Gemeinde: Aarau
Objekt: Sohlengleite an der Suhre, km 0.200
Projektbericht und -pläne inkl. Verlegung von öffentlichen Wegen lagen gemäss § 96 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 9. November 2020 bis 8. Dezember 2020, bei der Einwohnergemeinde Stadt Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, Anmeldung Stadtbüro, Haupteingang und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau öffentlich auf und waren während den Öffnungszeiten einsehbar. Einwendungen gegen das Wasserbauprojekt waren während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abtelung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie hatten einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Landschaft und Gewässer
Gemeinde: Aarau
Bauprojekt: Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt K 108 bestehend aus folgenden Teilprojekten:
- Gewährung von Erleichterungen bei 43 Liegenschaften
- Einbau bzw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) bei 17 Liegenschaften im Innerort
Das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt lag gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 9. November 2020 bis 8. Dezember 2020, im Stadtbüro Aarau (Rathausgasse 1, 5000 Aarau) öffentlich auf und war während den Öffnungszeiten einsehbar. Zudem waren die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar.
Eine Orientierung wurde aufgrund der anhaltenden Corona-Situation nicht durchgeführt. Bei Fragen zur öffentlichen Auflage und zum rechtlichen Gehör gibt Ihnen der Projektleiter Bruno Barresi (Telefon 062 835 36 58, E-Mail bruno.barresi@ag.ch) gerne Auskunft.
Einwendungen gegen das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt waren während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie hatten einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung
Projektauflage
Gemeinde: Aarau
Bauprojekt: Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt K 107 bestehend aus folgenden Teilprojekten:
- Gewährung von Erleichterungen bei 1 Liegenschaft
- Einbau bzw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) bei 1 Liegenschaft im Ausserort
Das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt mit ausführlicher Aufforderung zur Rechtsanmeldung lag gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 2. Juni 2020 bis 1. Juli 2020, im Stadtbüro Aarau (Rathausgasse 1, 5000 Aarau) öffentlich auf und war während den Öffnungszeiten einsehbar. Zusätzlich waren die Auflageakten während der Auflagezeit auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) elektronisch einsehbar. Eine Orientierung wird aufgrund der Corona-Situation und aufgrund der geringen Betroffenheit nicht durchgeführt. Bei Fragen zur öffentlichen Auflage und zum rechtlichen Gehör gibt Ihnen der Projektleiter Bruno Barresi (Telefon 062 835 36 58) gerne Auskunft. Einwendungen gegen das Strassenlärm-Nachsanierungsprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Lärmsanierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Aarau, 27. Mai 2020
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Tiefbau / Sektion Lärmsanierung
Umbau Haltestelle Binzenhof, Bahnübergang (BUe) 145
(Öffentliche Auflage vom 28. September 2020 bis 27. Oktober 2020 Stadtbüro, Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau)
Projektauflagen
Bund
Planvorlage des ASTRA: NIR Bereinigung Baulinien F3 NEB-Strecke Aargau
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV/; SR 725.111) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. Die Gesuchsunterlagen können vom 27. Feburar 2023 bis 28. März 2023 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
- Abteilung Bau Planung Umwelt, Gemeindehaus 2. Stock, Mitteldorfstr. 69, 5033 Buchs
- Gemeinde Suhr, Bauverwaltung, Tramstrasse 12, 5034 Suhr
- Gemeindekanzlei Hunzenschwil, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil
- Bauverwaltung Rupperswil, Poststrasse 9, 5102 Rupperswil
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 11 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Filiale Zofingen Bundesamt für Strassen ASTRA, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Bahnhof Aarau, Ersatz Kundeninformation ELA. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatz der Beleuchtung und Beschallung im Bahnhof Aarau.
Die Planunterlagen konnten vom 1. Februar 2021 bis 2. März 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten beim Stadtbüro, Rathaus, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, eingesehen werden.
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Vorlage Nr. L-0231018.2, 132-kV-Leitung Kerzers - Rupperswil
Vorlage Nr. L-0165474.7, L247 Neubuchs - Aarau: Netzanschluss neues UW Aarau
Betroffene Gemeinde 5000 Aarau
Gesuchstellerin
Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden (im Namen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB)
Ort
Parzellen 5050, 5319, 5051, 62, 61 Koordinaten 2644954/1249576
Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 6. September 2021 bis 5. Oktober 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: – Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt Rathausgasse 1, 5000 Aarau
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal-tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend ma-chen.
Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Aarau, 25. August 2021 Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen