Inkrafttreten der revidierten Gemeindeordnung
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Aarau haben am 19. November 2023 der Teilrevision der Gemeindeordnung (Teile 1 bis 4) zugestimmt. Nachdem die kantonale Genehmigung vorliegt, treten die Teile 1 bis 3 der revidierten Gemeindeordnung per 1. Februar 2024 in Kraft.
Die am 1. Februar in Kraft tretende Teilrevision der Gemeindeordnung umfasst drei Teile:
- Systematik, Unterschriftenzahlen, Referenden, Zuständigkeiten Einwohnerrat bei Grund-stückgeschäften, Einwohnerratsprozesse
- Vertretung Einwohnerrat
- Bevölkerungsanliegen
Der vierte Teil der Revision der Gemeindeordnung zur Politikfinanzierung wird erst zusammen mit dem noch zu erarbeitenden Reglement in Kraft gesetzt.
Die Änderungen ab dem 1. Februar 2024 umfassen einerseits eine systematische und sprachliche Überarbeitung der bisherigen Gemeindeordnung. Sodann beträgt der Prozentsatz für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums oder einer Initiative aufgrund von kantonalen Vorgaben neu 5 Prozent (bisher 10 Prozent). Zudem ist der Stadtrat im Bereich des Abschlusses von Verträgen über Grundstückgeschäfte bei Geschäften im Verwaltungsvermö-gen neu bis zu einem Betrag von 100’000 Franken endgültig zuständig, oberhalb dieses Schwellenwerts obliegt die Zuständigkeit dem Einwohnerrat.
Weiter können sich die Einwohnerratsmitglieder neu bei längerfristiger Abwesenheit infolge von Mutterschaft, Krankheit oder Unfall vertreten lassen.
Mit dem Bevölkerungsanliegen wird ein neues Partizipationsinstrument geschaffen. Dabei können zehn Einwohnerinnen und Einwohner gemeinsam ein Anliegen formulieren, das sie dem Einwohnerrat einreichen. Das Bevölkerungsanliegen darf nur einen Gegenstand zum In-halt haben und muss im Zuständigkeitsbereich der städtischen Organe liegen. Die Einführung eines solchen niederschwelligen Instruments ermöglicht einer breiten, bisher in der Politik nicht spezifisch vertretenen Bevölkerungsgruppe, sich an lokalpolitischen Geschehnissen mit der Formulierung eines Anliegens zu beteiligen. Nach wie vor besteht für die stimmbe-rechtigte Bevölkerung die Möglichkeit, eine Bürgermotion einzureichen. Dabei muss der Gegenstand der Motion in der Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates liegen.