Corona-Virus: Fristenstillstand
Für gesetzliche Fristen gilt derzeit ein Fristenstillstand vom 2. April 2020 bis 19. April 2020. Der Fristenstillstand stützt sich auf § 3 der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus (SonderV 20-1). Er gilt in allen Verfahren vor Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG).